Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen sind Bestandteil des Angebotes. Mit der Erteilung des Auftrags gelten sie als ange-nommen. Darüber hinaus haben sie auch für Nach- und Änderungsverträge sowie Leistun-gen einschließlich Beratungsleistungen, Aus-künfte und Ähnliches Gültigkeit, sofern sie nicht mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustim-mung des Auftragnehmers geändert oder aus-geschlossen werden.

1.2. Entgegenstehende oder anders lautende Bedingungen des Auftragnehmers lehnen wir ab.

1.3. Bei ständiger Geschäftsbeziehung mit Unternehmen genügt die einmalige ausdrück-liche Bezugnahme auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für zukünftige Vertragsbeziehungen.

1.4. Darüber hinaus sind unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet auf unserer Homepage www.msc-hansebau.de einsehbar und abrufbar. 

1.5. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, juristi-schen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Diffe-renzierung vorgenommen. Klauseln, die für Unternehmer gelten, gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffent-lich-rechtliches Sondervermögen.

1.6. Ergänzungen, Abweichungen und sonsti-ge Nebenabreden sind schriftlich festzuhalten. Die Möglichkeit von mündlichen Nebenabre-den wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 2 Angebot
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und sind bis zur Annahme freibleibend.

2.2 Das Angebot basiert auf der Lohn- und Preisbasis zum Zeitpunkt der Abgabe. Sollte sich nach Vertragsschluss die Kosten des Lohnes, Materials oder des Stoffes verändern oder der Güternahverkehrstarif sich erhöhen, können beide über eine Anpassung des Prei-ses verhandeln.

2.3 Zur Bestimmung des Angebots liegen die schriftlichen Erklärungen des Auftraggebers, die Auskünfte bei der örtlichen Einweisung und die zur Verfügung gestellten Baupläne und Massenberechnungen zugrunde.

2.4 Abgesehen von dem Auftraggeber ge-nannten bzw. für den Auftragnehmer erkenn-baren Behinderungen und besonderen Risi-ken sind keine Umstände gegeben, die auf die Kalkulation besonderen Einfluss nehmen und die Arbeiten behindern können (zum Beispiel Tiefergründungen von Fundamenten um mehr als 50 cm unter Oberkante Fußbodendecke, erschütterungs- oder explosionsgefährdete Anlagen, umweltgefährdende Stoffe, Versor-gungsleitungen, Kabel, Verbindungen zu be-stehenden Nachbargebäuden, gemeinsame Giebelmauern, Luftschutzeinrichtungen).

2.5 Sollten Erschwernisse oder Behinderun-gen entstehen, die vom Auftraggeber nicht angezeigt worden sind bzw. dem Auftragneh-mer nicht bekannt waren, so hat der Auftrag-nehmer den Auftraggeber dies unverzüglich vor Beginn seiner Arbeiten anzuzeigen. Wer-den durch diese Erschwernisse die Basis des Preises für die im Vertrag vorgesehenen Leis-tungen geändert, so werden die Vertragspar-teien vor Beginn der Arbeiten sich auf einen neuen Preis einigen. Sollte hinsichtlich der Höhe keine Einigung erfolgen, so wird der Aufwand nach tatsächlich angefallenen und prüfbar nachgewiesenen Lohn-, Material- und Gerätekosten einschließlich eines angemes-senen Gemeinkostenzuschlags berechnet.

2.6 Gegenüber Verbrauchern ist die gesetzli-che Umsatzsteuer im Angebotspreis enthalten. Ist der Kunde Unternehmer und geben wir lediglich den Nettopreis an, so ist die gesetzli-che Umsatzsteuer nicht in den Angebotspreis eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rech-nung gesondert ausgewiesen.

§ 3 Kundenpflichten
3.1. Der Auftraggeber hat die Pflicht die be-hördlichen und privaten Genehmigungen ein-zuholen und das Trennen der Versorgungslei-tungen zu herbeizuführen.

Auch die Beschaffung der Genehmigung für die Nutzung öffentlicher Straßen durch beson-dere Fahrzeuge hat durch den Auftraggeber zu erfolgen. Die Gebühren und Kosten, die für diese Genehmigung entstehen, hat der Auf-traggeber zu tragen.

3.2. Des Weiteren hat der Auftraggeber alle technischen Anforderungen zu schaffen und während der Arbeit aufrechtzuerhalten, die für die sachgemäße und gefahrenlose Verrich-tung des Auftrages notwendig sind.

3.3 Sollte es erforderlich sein, für die Durch-führung des Auftrages, fremde Grundstücke, nicht öffentliche Straßen, Wegen und Plätzen zu befahren, hat der Auftraggeber die notwen-dige Zustimmung der Eigentümer zu verschaf-fen und uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unerlaubten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks stammen können, frei-zustellen.

3.4. Zudem ist der Auftraggeber dazu ver-pflichtet, dass Boden-, Platz und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungs-gemäße und gefahrlose Abwicklung des Auf-trags erlauben. Vor allem ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, dass die Bodenverhältnisse am Leistungsort sowie den Zufahrtswegen dem auftretenden Bodendrücken und sonsti-gen Beanspruchungen gewachsen sind. Wei-terhin ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kanalschäch-te, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitun-gen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zu-fahrtswegen erschweren könnten. Die Position und das Existieren von unterirdischen Leitun-gen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber ungefragt anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht besteht auch für oberirdi-sche Freileitungen. Versäumt der Auftragge-ber schuldhaft diese Anzeigepflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für unsere Sach- und Folgeschäden an Fahr-zeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen sowie Vermögensschäden. Angaben und Er-klärungen Dritter, deren sich der Kunde zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auf-traggebers.
3.5. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflich-ten, so haftet er uns gegenüber für jeden dar-aus entstehenden Schaden. Bei der Geltend-machung eines Schadensersatzanspruches sind wir berechtigt, entweder Ersatz des tat-sächlich entstandenen Schadens oder wahl-weise pauschal für die Warte- und Stillstands-zeiten unserer Maschinen die entsprechenden Stundensätze nach der Baugeräteliste zu ver-langen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Technische Ausführung unserer Leis-tung
4.1 Wir sind verantwortlich dafür, dass all uns erteilten Aufträge unter Berücksichtigung der einschlägigen Technikstandards und der ge-werblichen Verkehrssitte ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.

4.2. Zu unseren Leistungen gehören die nach-stehenden Tätigkeiten:
– Abriss & Demontage
– Entkernung
– Erdarbeiten
– Recycling
– Rückbau
– Schadstoffsanierung

4.3 Die gesamte Abwicklung des Auftrags erfolgt ausschließlich durch uns oder von uns eingestellten Nachunternehmern. An die In-struktion des Auftraggebers, die sich auf die technische Ausführung unserer Leistungen betreffe, sind wir nicht gebunden, es sei denn, sie bezögen sich auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder die Befolgung der Unfallverhütungsvorschriften. Der Auftragge-ber ist berechtigt, unter Wahrung der uns grundsätzlich zustehenden Leitung, Anord-nungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung erforderlich sind. Diese Anordnungen sind grundsätzlich ledig-lich dem für die Leitung der Ausführung be-stellten Vertreter unseres Unternehmens zu erteilen, außer wenn Gefahr in Verzug ist.
4.4 Wir haben die Leistung unter eigener Ver-antwortung nach dem Vertrag abzuwickeln. Dabei sind die gültigen Technikstandards und die gesetzlichen und behördlichen Bestim-mungen zu berücksichtigen. Es ist unsere Angelegenheit, die Ausführung unserer ver-traglichen Leistungen zu leiten und für Ord-nung auf der Arbeitsstelle zu sorgen.

§ 5 Termine, Ausführungsfristen
5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das zur Einhaltung der vereinbarten Zwischen- und Endtermine erforderliche Personal und erforderlichen Geräte jeweils auf der Baustelle vorzuhalten.

5.2. Ereignisse höherer Gewalt oder Unterbre-chungen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, sind dem Auftraggeber unver-züglich mitzuteilen. Sie erlauben dem Auftrag-nehmer, die Fertigstellungszeit um die Dauer der Verzögerung und einen gebotenen Zu-schlag für die Aufnahme der Arbeiten zu aus-zuweiten oder im Falle der erheblichen Verzö-gerung wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5.3. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aus-sperrung, Mobilmachung, Krieg, Verkehrssper-re, Feuer, Transportstörungen sowie Brenn- und Betriebsstoffmangel und ähnliche Störun-gen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, die ihm die Leistung unzumutbar er-schweren oder unmöglich machen, gleich.

5.4. Werktage, an denen aus witterungsbe-dingten Gründen der Fortgang der Arbeiten unterbrochen oder behindert wird, erlauben zu jeder Jahreszeit zu einer entsprechenden Ausweitung der Ausführungsfristen.

5.5. Sofern die vorgesehene Termine aus Gründen nicht eingehalten werden können, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer schrift-lich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosen Fristablauf kann der Auftrag-geber für diejenigen Leistungen vom Vertrag
zurücktreten, die der Auftragnehmer bis zum Ablauf der Frist nicht erbracht hat.
Der dem Auftraggeber anstelle des Rücktritts zustehende Schadenersatzanspruch ist auf 10% des Wertes der nicht erbrachten Leistun-gen begrenzt, es sein denn, der Aufragneh-mer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Er-füllungsgehilfe hat vorsätzlich oder grob fahr-lässig gehandelt.

§ 6 Eigentumsübertragung
6.1 Das gesamte abzubrechende Objekt bzw. dem gelösten Boden und Fels geht mit der Trennung der einzelnen Bestandteile vom Grundstück in das Eigentum des Auftragneh-mers über.

6.2 Der Preisbildung liegt die Verwertung ein-zelnen Teile zugrunde.

6.3 Werden nach Aufforderung zur Abgabe eines Angebots verwertbare Teile aus einem abzubrechenden Objekt beseitigt, sind wir befugt, eine Entschädigung zu fordern und im Fall einer Nichteinigung über die Höhe der Entschädigung vom Angebot oder vom Auftrag zurückzutreten.

6.4 Nach Vertragsabschluss dürfen keine ver-wertbaren Gegenstände mehr beseitigt wer-den.

§ 7 Abnahme und Gewährleistung
7.1 Nach angezeigter Fertigstellung sind unse-re Arbeiten seitens des Kunden innerhalb von 14 Tagen abzunehmen. Der Kunde kann die Abnahme auch formfrei oder stillschweigend erklären. Dies ist insbesondere dann anzu-nehmen, wenn das Grundstück ganz oder teilweise anderweitig in Gebrauch genommen oder mit Nachfolgearbeiten begonnen wird.

7.2 Wir sind zur Beseitigung rechtzeitig gerüg-ter Mängel verpflichtet. Die Kosten der Behe-bung solcher Mängel tragen wir. Wir können die Beseitigung auch durch den Auftraggeber vornehmen lassen, tragen dann jedoch die erforderlichen Kosten.

7.3 Lassen wir eine uns gestellte angemesse-ne Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Abnahme vorhandenen Mangels schuldhaft und fruchtlos verstreichen, so hat der Auftrag-geber das Recht, den Mangel selbst zu entfer-nen und Ersatz der erforderlichen Aufwendun-gen zu fordern. Dies gilt auch im Falle des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Abnahme vorhandenen Mangels durch uns.
§ 8 Haftung
Schadensersatzansprüche gegen uns können vom Auftraggeber – aus welchen Rechtsgrün-den auch immer – nur geltend gemacht wer-den
a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Per-sonen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Ver-tragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den ver-tragstypischen vernünftigerweise vorherseh-baren Schaden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer Erfüllungsgehil-fen.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlos-sen.

§ 9 Zahlung
9.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von dem Auftraggeber eine Vorschusszahlung in Höhe von 20 % der Auftragssumme zu fordern. Eine derartige Forderung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Sofern eine Vorschusszahlung verlangt wird, er-folgt die Annahme des Auftrages unter der aufschiebenden Bedingung der fristgerech-ten Zahlung der Vorschusssumme.
9.2. Der Auftragnehmer ist befugt, entspre-chend dem Fortschritt der Arbeiten Abschlags-zahlungen i. H. v. 90 % der erbrachten und prüfbar nachgewiesenen Leistungen zu ver-langen.
Die Abschlagszahlungen sind innerhalb von xxx Tagen/Wochen nach Zugang der Aufforde-rungen zu begleichen.
Die Schlusszahlung ist innerhalb von xxx Wo-chen nach Zugang der prüffähigen Rechnung fällig. Ein Sicherheitseinbehalt ist nicht zuläs-sig.

9.3. Der Auftraggeber ist zum Skontoabzug nicht berechtigt.
9.4. Für den Fall, dass die Zahlungsbedingun-gen nicht eingehalten werden oder uns Tatsa-chen bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesent-lich zu mindern, sind wir berechtigt, unbe-schadet weitergehender gesetzlicher Rechte
– die Arbeiten bis zur Zahlung zu unterbre-chen,
– noch ausstehende Arbeiten nur gegen Vo-rauszahlung auszuführen,
– geeignete Sicherheiten zu fordern, insbe-sondere die Einräumung einer Sicherungshy-pothek an dem Baugrundstück des Kunden zu verlangen,
– nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
– Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 10 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
10.1 Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von uns nicht bestritten wird.

10.2 Sie können ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit ihre Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 11 Kündigung
Machen Sie von Ihrem Kündigungsrecht nach § 649 Satz 1 BGB Gebrauch, können wir als pauschale Vergütung xxx Prozent der verein-barten Vergütung von Ihnen verlangen, wenn wir noch nicht mit der Ausführung begonnen haben. Wenn die Ausführung schon begonnen hat, sind 80 Prozent der vereinbarten Vergü-tung zu zahlen.

§ 12 Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
Der Auftragnehmer ist nicht bereit und ver-pflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzu-nehmen.

§ 13 Schlussbestimmungen
13.1 Sollte eine Bestimmung in diesen Allge-meinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinba-rungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Best-immungen und Vereinbarungen nicht berührt.

13.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- oder Scheckforderungen ist, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Per-son des öffentlichen Rechts oder ein öffent-lich-rechtliches Sondervermögen ist, nach unserer Wahl Klage bei dem Gericht zu erhe-ben, das für unseren Hauptsitz oder für unsere die Leistungen ausführende Zweigniederlas-sung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
13.3 Zwischen den Vertragsparteien gilt deut-sches Recht als vereinbart.
13.4 Alle Streitigkeiten aus oder im Zusam-menhang mit diesem Vertrag sowie über des-sen Rechtswirksamkeit werden durch ein or-dentliches Gericht erledigt.